AGB-Service

Reparatur-, Transport- und Montagebedingungen für Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an Bau- und Industriemaschinen, Baugeräten und deren Teile, sowie für Transporte und Montagen von Maschinen und Geräten, die vom Händler (Auftragnehmer) ausgeführt werden.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen, z.B. Vertragsergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn und insoweit sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, ohne dass sie ausdrücklich zurückgewiesen wurden.
  3. Mit der Übertragung des Reparatur- oder Montageauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.
  4. Das Reparatur-, Transport- oder Montagepersonal ist nicht befugt, Beanstandungen entgegenzunehmen. Etwaige Äußerungen zu Beanstandungen sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.
  5. Zur Ausführung anderer Arbeiten als diejenigen, die vertraglich vereinbart worden sind, ist das Reparatur-, Transport- oder Montagepersonal nicht befugt. Werden entgegen dieser Bestimmungen vertraglich nicht vereinbarte Arbeiten ausgeführt, so haftet der Auftragnehmer dafür nicht.
  6. Mündliche Bestellungen und Aufträge, die vom Reparatur-, Transport- oder Montagepersonal entgegengenommen werden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

§ 2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers bei Reparaturen

  1. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, anderenfalls kann er Kostengrenzen setzen.
    Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die Kosten um 20 % überschritten werden.
  2. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, ist davon der Auftraggeber zu verständigen, dessen Einverständnis als gegeben gilt, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht
  3. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
  4. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er jedoch die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile sowie den Gewinn zu bezahlen.

§ 3 Preisberechnung bei Reparaturen und Montagen

  1. Wurde nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart, so werden die Kosten für die Reparatur oder die Montage und die anderen auftragsbedingten Kosten nach Zeit, d.h. nach Stundensätzen, berechnet.
  2. Berechnung der Stundensätze
    1. Die Stundensätze werden auf der Grundlage der für den Auftragnehmer gültigen Tariflöhne berechnet. Werden jedoch vom Auftragnehmer Löhne gezahlt, die über die tariflichen Lohnsätze hinausgehen, so bilden diese die Grundlage. Treten während der Dauer der Montage Lohnerhöhungen gleich welcher Art ein, so bilden die geänderten Lohnsätze mit dem Tag des Inkrafttretens die Grundlage für die Stundensätze.
    2. Berechnet werden die während der Dauer der Montage geleisteten Arbeitsstunden zuzüglich der ohne Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Wartezeiten und die Zeit für die An- und Abreise vom Standort zum Einsatzort.
    3. Für Obermonteure, Richtmeister und Monteure werden die Stundensätze der Höhe nach gestaffelt berechnet.
    4. Die Dauer der Arbeitszeit wird in normale und in sonstige Arbeitsstunden aufgeteilt berechnet. Normale Arbeitsstunden sind solche, die in der regelmäßigen Schichtzeit des jeweils gültigen Lohntarifvertrages liegen. Sonstige Arbeitsstunden liegen außerhalb der normalen Schichtzeit, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Sie werden mit den im Lohntarif festgelegten Prozentzuschlägen berechnet.
      Die zuschlagspflichtigen Feiertage werden durch die am Reparatur- oder Montageort geltenden gesetzlichen Regelungen bestimmt. Für besonders schmutzige oder unter besonders erschwerenden bzw. gefährlichen Umständen zu leistenden Arbeiten werden Sonderzuschläge berechnet.
    5. Für das Vorhalten von Werkzeugen und für die Gestellung eines Werkstattwagens können zur Abgeltung der Kosten nach Wahl des Auftragnehmers auf die normalen Stundensätze Zuschläge berechnet oder die entstehenden Kosten im km-Satz für das zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit einbezogen werden.
  3.  Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt folgendes:
    1. Die dem Auftraggeber nach diesen Bestimmungen obliegenden Leistungen müssen planmäßig und rechtzeitig erbracht werden.
    2. Die Reparatur- und Montagearbeiten und die Erprobung müssen im normalen und ununterbrochenen Arbeitsgang ausgeführt werden können,
    3. Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht gegeben, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten neben dem vereinbarten Pauschalpreis zu berechnen.

§ 4 Auslösungen

  1.  Für die Abwesenheit des Reparatur- und Montagepersonals vom Standort werden Auslösungen berechnet. Der für die Berechnung maßgebende Zeitaufwand setzt sich aus den An- und Abfahrtstunden sowie aus den am Einsatzort anfallenden Stunden gem. § 2 b) zusammen.
  2. Die Auslösungen werden, nach Zeitdauer gestaffelt, nach Maßgabe der jeweils gültigen Sätze berechnet
  3. Die Kosten für Übernachtungen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt.

§ 5 Reise- und Transportkosten

  1. Werden bei der An- und Abfahrt vom Standort des Montagepersonals zum Einsatzort öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet; das gleiche gilt für die mitgeführten Werkzeuge und das sonstige Gepäck.
  2. Erfolgt die An- und Abfahrt mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen oder werden eigene Fahrzeuge vom Montagepersonal benutzt, so werden km-Sätze berechnet.
  3. Erfolgt ein Transport (z.B. des Montagegegenstandes) im Auftrag des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, so sind neben den für das Transportpersonal anfallenden Kosten auch alle in diesem Zusammenhang anfallenden sonstigen Transportkosten (z.B. Fahrzeugkosten, Betriebsmittel) vom Auftraggeber gegen Rechnung zu tragen.

§ 6 Sonstige Kosten

Sonstige Kosten wie Telefon, Telegramm, Frachten usw. werden in der verursachten Höhe gesondert berechnet.

§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Bei Durchführung der Reparatur- und Montagearbeiten hat der Auftraggeber dem Reparatur- oder Montagepersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
  2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur oder Montage obliegt dem Auftraggeber.
  3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur oder Montage zu sorgen.
  4. Der Montageleiter bzw. der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Reparatur- oder Montagepersonal sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.

§ 8 Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages

  1. Mit der Beendigung oder Abnahme der Reparatur, des Transportes oder der Montage, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig.
    Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
  2. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlung verlangen.
  3. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
  4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
  5. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
  6. Zur Sicherung der Forderungen aus Reparaturen, Transporten und Montagen dienen auch die bestehenden Eigentumsvorbehalte aus vorangegangenen Lieferungen. Die Forderungen aus Reparaturen, Transporten und Montagen bilden mit den übrigen beim Auftragnehmer geführten Konten eine Rechnung.

§ 9 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen oder Montagen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Reparatur oder Montage die erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
  4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparatur- und Montagepersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
  5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparatur- oder Montagegegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
  6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparatur- oder Montagepersonals unverzüglich mit der Reparatur oder Montage begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
  7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
  8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

§ 10 Frist für die Durchführung der Reparatur

  1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
  2. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z. B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine angemessen.
  3. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % vom Nettoreparaturpreis. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind — unbeschadet § 15 Abs. 3 — bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Gewählt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist - soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt - und Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen - unbeschadet § 15 Abs. 3 - nicht

§ 11 Transport- und Montagefrist und Gefahrentragung

  1. Alle Angaben über Termine und Montage- einschließlich Transportfristen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend.
  2. Eine als verbindlich erklärte Montagefrist wurde eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Abnahme der Montage durch den Auftraggeber und eine vertraglich vereinbarte Erprobung ausgeführt werden kann.
  3. Wird ein Transport oder eine Montage durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht vom Auftragnehmer verschuldet worden sind, verlängert sich die Transport- oder Montagefrist angemessen. Dieses trifft auch dann zu, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. Kosten für Schäden, die durch die Verzögerung entstehen, trägt der Veranlasser.
  4. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird als pauschalierte Verzugsentschädigung ersetzt. Diese beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des Nettomontagepreises desjenigen Montageteils, der aufgrund des Verzuges nicht rechtzeitig benutzt werden konnte. Gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Erbringung der Montageleistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche bestehen - unbeschadet § 15 Abs. 3 - nicht.
  5. Die Gefahr der Montage trägt der Auftraggeber. Gleiches gilt für den Transport (z. B. des Montagegegenstandes) — auch hier trägt der Auftraggeber die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit eigenen Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt. Es ist Sache des Auftraggebers, die Transport- und Montagegegenstände gegen Transportgefahren zu versichern (Transportversicherung). Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers besorgt der Auftragnehmer für die Zeit des Transports eine angemessene Transportversicherung — die Kosten übernimmt der Auftraggeber.

§ 12 Abnahme einer Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber, Gefahrentragung und Transport

  1. Die Fertigstellung einer Reparatur hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.
  2. Ist die Reparatur nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.
  3. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort zu lagern.
  4. Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der Reparatur benachrichtigt worden, geht die Gefahr auf ihn über
  5. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
  6. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
  7. Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.

§ 13 Mängelansprüche bei Reparaturen

  1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Reparaturmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind - unbeschadet Absatz 3 und § 15 - ausgeschlossen.
  2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Reparatur. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt
  3. Lässt der Auftragnehmer — unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle — eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
  4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.

§ 14 Abnahme Montage/Mängelansprüche durch den Auftragnehmer/Haftung

  1. Zur Abnahme der Montage ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wurde und eine Erprobung durch den Auftragnehmer stattgefunden hat.
  2. Bei nicht vertragsgemäß ausgeführter Montage ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Mangel auf seine Kosten zu beheben. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat, oder ist der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich, haftet der Auftragnehmer nicht
  3. Bei einem nicht wesentlichen Mangel ist der Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt.
  4. Eine Abnahme, die ohne Verschulden des Auftragnehmers verzögert wird, gilt nach Ablauf von zwei Wochen, nachdem die Montage als beendigt angezeigt worden ist, als erfolgt.
  5. Die Haftung des Auftragnehmers entfällt mit der Abnahme für erkennbare Mängel, es sei denn, dass sich der Auftraggeber bei Abnahme die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
  6. Der Auftragnehmer haftet nach Abnahme der Montage für Mängel, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme auftreten. Ein festgestellter Mangel ist unverzüglich unter genauer Beschreibung dem Auftragnehmer anzuzeigen.
  7. Für Mängel, die auf einem Umstand beruhen, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Das gleiche gilt, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist.
  8. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Montagearbeiten oder Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst an dem Gegenstand vorgenommen oder von einem Dritten ausführen lassen, entfällt die Haftung des Auftragnehmers.
  9. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
  10. Lässt der Auftragnehmer— unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle — eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
  11. Wird bei einer Montage ein Montageteil durch das Verschulden des Montagepersonals beschädigt oder geht es verloren, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, es auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder es zu ersetzen.

§ 15 Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss bei Reparatur, Transport und Montage

  1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Auftragsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Auftragsgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 13 Abs. 1-4, 14 Abs. 6-11 und 15 Abs. 3 entsprechend.
  2. Bei vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung haftet der Auftragnehmer. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag des Entgeltes für die Reparatur bzw. Montage.
  3. Über diese Bestimmungen hinaus werden Schäden, auch mittelbare Schäden, gleich welcher Art und gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom Auftragnehmer nur ersetzt
    • bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz,
    • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
    • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder
    • bei Mängeln, deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat,
    • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche und sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur, dem Transport oder der Montage zusammenhängen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, ausgeschlossen.

§ 16 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

  1. Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer.
  2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparatur-, Transport- oder Montagevertrag ein an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur-, Transport- oder Montagegegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparatur-, Transport- oder Montagegegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten, transportierten oder monierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

§ 17 Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwendung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

§ 18 Ersatzleistung des Auftraggebers

Werden Werkzeuge oder sonstige Geräte des Auftragnehmers auf dem Transport oder auf dem Reparatur- oder Montageplatz ohne Verschulden des Reparatur-, Transport- oder Montagepersonals beschädigt oder geraten sie in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet, soweit der Schaden nicht auf normalem Verschleiß beruht.

§ 19 Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

Stand 09.2007